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HAUSORDNUNG

Art. 1. Jeder, der sich auf dem Campingplatz einschreibt, ist verpflichtet sich an diese Hausordnung und an andere in der gültigen Gesetzgebung vorgesehenen Bestimmungen zu halten. (Art. 31 Llei 13/2002)

Jede einzelne Anordnung des Campingplatzes, die öffentlich ausgehängt wird, ist Teil dieser Hausordnung.

Art. 2. Es wird nur denjenigen Zutritt gewährt, die über eine notwendige Mindestausrüstung zum Zelten verfügen. Der Zutritt ist Jugendlichen unter 18 Jahren nur in Begleitung eines Erwachsenen gestattet, welcher ausdrücklich erklärt für das Verhalten des Minderjährigen zu haften. (O.11/7/86-art. 30.2 i 31).

Kunden mit Altschulden durch nicht gezahlte Leistungen eines früheren Aufenthaltes wird kein Zutritt gewährt.

Art. 3. Hunde sind auf dem Campingplatz erlaubt, vorausgesetzt der Halter verfügt über die erforderlichen Papiere und zahlt die entsprechenden Tarife. Das Tier ist stets anzuleinen, auch auf der eigenen Parzelle. Die Hundehalter haften für jegliche durch den Hund verursachte Schäden.
Haustiere sind in den dafür vorgesehenen Mietunterkünften des Campingplatzes erlaubt. Dies muss zum Zeitpunkt der Reservierung angegeben werden.

Art. 4. Der Kunde und seine Begleiter haben sich auszuweisen und zwar mit Ausweisdokumenten, welche die Campingplatzleitung als ausreichend betrachtet, und die notwendigen Anmeldungsformulare sind zu unterzeichnen. (O.11/7/86-art.32).

Art. 5. Es gelten die amtlich veröffentlichten Tarife, und zwar pro Tag gemäß der Anzahl der Übernachtungen. Der Campingtag endet um 12 Uhr. Es wird mindestens ein Tag berechnet, bei Abreisen nach 12 Uhr wird ein weiterer Tag berechnet. (O.11/7/86-art.28.2).

Art. 6. Das Aufstellen der Zelte, Wohnwagen und anderer Fahrzeuge hat zu den Öffnungszeiten des Campingplatzes und auf den zugeteilten Plätzen zu erfolgen.
Auf einer Parzelle dürfen nur stehen: ein Wohnwagen, das Vorzelt, ein Küchenzelt und das Auto. Der Standort der einzelnen Gegenstände innerhalb der Parzelle legt das Personal des Campingplatzes fest, um eine optische Einheit zu gewährleisten.

Das Parken des Fahrzeuges während des Aufenthaltes auf dem Campingplatz ist nur auf der eigenen Parzelle oder auf dem Parkplatz außerhalb des Campingplatzes erlaubt.
Bei einem Standort- oder Parzellenwechsel ist vorher eine Genehmigung einzuholen.

Art. 7. Bei der Anmeldung ist die Stromversorgung zu beantragen. Der Benutzer muss über ein Sicherheitskabel (1.000V) und Stecker mit Erdung verfügen. Nur das zuständige Personal darf die Verbindung herstellen. Auf keinen Fall darf der Verbrauch die zulässige Höchstleistung überschreiten, deshalb ist der Anschluss von Elektrogeräten verboten, welche zusammen die zulässige Leistung überschreiten, ebenso die Manipulation der Installation zu diesem Zweck.

Art. 8. Jede Dienstleistung des Campingplatzes, die nicht von den gültigen touristischen Bestimmungen vorgeschrieben ist, wird freiwillig geboten und kann deshalb jederzeit eingestellt werden.

Art. 9. Es wird empfohlen, innerhalb des Campingplatzes die Fahrzeuge so wenig wie möglich zu benutzen, wobei die Geschwindigkeitsbegrenzung bei 10 km/h liegt. Die Nutzung von Sportfahrzeugen, die Verbreitung oder das Fahren von Fahrzeugen insbesondere von motorisierten Fahrzeugen ist untersagt. Zuwiderhandelnde haften zivil- oder strafrechtlich im Falle eines Unfalls.
Es ist zwischen 23.00 Uhr und 8.00 Uhr verboten, mit Fahrzeugen auf dem Campingplatz zu fahren, außer bei vorher genehmigten Notfällen. Jeder Camper, der in dieser Zeit ankommt oder abreisen möchte, muss sein Fahrzeug auf dem Parkplatz außerhalb des Campingplatzes parken.

Art. 10. Der Camper kann eine Genehmigung erhalten, auf eigene Verantwortung Verwandte und/oder Freunde zu empfangen, jedoch stets auf begrenzte Zeit und vorher angekündigt, wobei die Gäste ihren Ausweis vorzulegen und die für Besucher festgelegte Gebühr bei einer Besuchsdauer von über einer Stunde zu bezahlen haben. Der Besucher ist verpflichtet, sich an die Bestimmungen dieser Hausordnung zu halten. Die Besucher haben vor Ablauf der festgelegten Zeit den Campingbereich zu verlassen und können nur dann übernachten, wenn sie sich vorher angemeldet haben.

Art. 11. die Ruhezeiten sind von 0 bis 8 Uhr. Während dieser Zeit haben die Kunden darauf zu achten, keinen Lärm zu verursachen, leise zu sprechen und Tonträger sowie Beleuchtungen sind so einzustellen, dass keine Nachbarn belästigt werden. Gesellschaften haben zwischen 23 Uhr und 0 Uhr die Lautstärke zu mäßigen.

Art. 12. Wäsche nur auf ausklappbaren Wäscheständern oder auf speziellen für Wohnwagen angefertigten Ständern aufhängen, damit niemand gestört wird und das Gesamtbild so wenig wie möglich beeinträchtigt wird.

Art. 13. Bei allen Aktivitäten des Campingplatzes, an denen Kinder teilnehmen, unterliegen sie der Verantwortung ihrer Eltern.

Art. 14. Minderjährige sind jederzeit in der Verantwortung ihrer Eltern oder Erziehungsberechtigten, auch während der Aktivitäten im Bassiclub. Minderjährige müssen von einem Erwachsenen begleitet werden und können die Aktivität jederzeit verlassen.

Art. 15. Verpflichtungen

a) Die einzelnen Bestimmungen der Campingplatzleitung sind einzuhalten, um die Ordnung aufrechtzuerhalten und ein reibungsloses Funktionieren zu gewährleisten.
b) Achten Sie auf die Pflanzen und vermeiden Sie Handlungen oder die Nutzung von Gegenständen, welche diese beschädigen könnten.

c) Schonen Sie die Einrichtungen im Allgemeinen, gehen Sie pfleglich damit um und hinterlassen Sie diese im selben Zustand, wie Sie sie vorgefunden haben. Dies gilt auch für die Flächen, auf denen Sie Ihr Zelt festmachen.
d) Beachten Sie die logischen Regeln des gegenseitigen Miteinanders und der öffentlichen Ordnung, und erweitern Sie diese, soweit erforderlich gemäß der Besonderheiten des Camping-Betriebes.

e) Teilen Sie der Campingplatzleitung Fälle von ansteckenden Krankheiten mit.
f) Abfälle jeglicher Art in geschlossenen Tüten sammeln und in die dafür vorgesehenen Container außerhalb des Campingplatzes werfen.
g) Zahlen Sie pünktlich in Anspruch genommen Leistungen gemäß der festgelegten Tarife und Bedingungen.
h) Verlassen des Campingplatzes zum vereinbarten Termin.
i) Besitz eines individuellen Feuerlöschers.
j) Besitz einer Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten.
k) Besitz der Genehmigungen für Butan- oder Propangas.
l) Ergreifen Sie entsprechende Vorsichtsmaßnahmen zur Sicherheit Ihres Besitzes und Ihrer Wertsachen.
m) Beachten Sie die Nutzungsbestimmungen des Schwimmbeckens.

Art. 16. Es ist verboten

a) Das Ausüben von Spielen oder Sportarten, die gefährlich sind oder andere Camper stören.
b) Feuer machen jeglicher Art, ausgenommen sind nur Gasbrenner oder Kohlegrills, die den maximalen Sicherheitsvorschriften entsprechen.
c) Das Anbringen von festen Installationen auf dem Campingplatz: Holzvorzelte, Metallküchen, Podien usw.
d) Der Besitz von allen Arten von Waffen oder Gegenständen, die Unfälle verursachen können.
e) Das Wegwerfen von Abfällen außerhalb der dafür vorgesehenen Container.
f) Anbringen von Schließvorrichtungen, Umzäunungen oder Dächern oder sonstigen Gegenständen auf den Parzellen ohne vorherige Genehmigung.
g) Das Ausüben jeglicher Handlung, welche das Eigentum, die Hygiene oder das Aussehen des Campingplatzes beschädigen oder beeinträchtigen.
h) Das Lagern von Gegenständen unter den Wohnwagen.
i) Das Anbinden, Festnageln oder Festkleben von Gegenständen an Bäumen oder Laternen.
j) Das Parken der Fahrzeuge auf den Wegen oder freien Parzellen.
k) Das Benutzen der öffentlichen Brunnen zum Geschirr spülen.
l) Das Entleeren der chemischen WCs auf den Toiletten. Hierfür gibt es aus gesundheitlichen Gründen einen besonderen Ort.
m) Das Waschen von Fahrzeugen auf dem Campingplatz.
n) Das Anlegen von Pflanzungen oder Graben von Gruben, Rinnen, Löchern....

Art. 17. Es ist nicht erlaubt, Zelte oder Wohnwagen ohne ausdrückliche Erlaubnis der Campingplatzleitung unbewohnt zu hinterlassen.

Art. 18. Bei Nichtzahlung oder Verlassen des Campingplatzes kann die Leitung zum Freimachen des Platzes die Campinggegenstände an einen anderen Ort bringen, und zwar außerhalb der Campingzone, wo die Sicherheitsbedingungen, die auf dem Campingplatz geboten werden nicht gegeben sind.

Art. 19. Wenn keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, sind Zahlungen für Aufenthalte und Leistungen nach Ablauf eines Tages (12 Uhr) fällig. Folglich kann jederzeit vom Kunden die Zahlung für verbrachte Tage verlangt werden. In besonderen Fällen und auf Wunsch der Direktion kann eine Vorauszahlung verlangt werden.

Art. 20. Die Camper, welche gegen diese Hausordnung verstoßen, werden aufgefordert, den Campingplatz zu räumen. Sollten sie dies nicht freiwillig tun, werden sie vom Direktor vom Platz verwiesen, der dazu offiziell ermächtigt ist. Gegebenenfalls kann er auch um die Hilfe der Polizei bitten. (O.11/7/86-art.30.2)

Art. 21. Das Campingplatzunternehmen haftet nicht im Falle von Diebstahl, Entwendungen oder Schäden jeglicher Art bei Campern und ihren Gütern. Es haftet auch nicht bei Schäden, die durch von Campern selbst verursachte Feuer oder durch ihre Utensilien entstanden sind, oder bei Schäden durch atmosphärische Zwischenfälle oder Schäden aus anderen Gründen, auf die das Unternehmen keinen Einfluss hat.

Art. 22. Der Kunde erklärt, mit seiner Anmeldung auf dem Campingplatz die Hausordnung zu kennen und sich einverstanden mit ihren Regeln und allen anderen einzelnen Bestimmungen, auf die sich der zweite Paragraph des Artikels 1 bezieht.

Die Direktion steht bei Fragen, und Anregungen zu Ihrer Verfügung.
Wir bitten um Ihre Mithilfe für einen angenehmen und ruhigen Aufenthalt.

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